Die Meldefrist für An- und Abmeldungen beträgt zwei Wochen. Eine Meldepflicht besteht auch bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde/Samtgemeinde. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht ist lt. Bundesmeldegesetz eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 € geahndet werden.
Anmeldung:
Bei der Anmeldung eines Wohnsitzes ist die Vorlage von Personalausweis und/oder Reisepass zur Identitätsprüfung und zwecks Änderung der Anschrift erforderlich. Werden Kinder mit angemeldet, ist die Vorlage des Kinderausweises/-reisepasses notwendig. Sollte kein Kinderausweis/-reisepass vorhanden sein, dann ist die Geburtsurkunde und ggf. der Sorgerechtsbeschluss vorzulegen. Außerdem ist eine Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen.
Ummeldung:
Bei einer Ummeldung innerhalb der Gemeinde oder Samtgemeinde ist die Vorlage des Personalausweises und/oder Reisepasses und ggf. Kinderausweises/-reisepasses zwecks Änderung der Anschrift erforderlich. Außerdem ist eine Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen.
Abmeldung:
Die Abmeldung einer Wohnung ist nur dann erforderlich, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird oder der Auszug aus einer Nebenwohnung erfolgt. Hierfür ist ebenfalls eine Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Die Abmeldung kann auch formlos auf dem schriftlichen Wege (mit Angabe der neuen Wohnung, Tag des Auszuges und persönlicher Unterschrift) erfolgen.